Konformitätsbescheinigung gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Einkäufer bestätigen hiermit, dass sie mit der Übernahme von Stoffen und Gemischen, die mit GHS06, GHS08, GHS03, GHS02 (und H224, H241, H242) gekennzeichnet sind oder Phosphorwasserstoff entwickeln, an Händler, Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten, nur Personen beauftragen, die mindestens jährlich belehrt werden (falls es sich nicht um sachkundige Personen handelt) und/oder Stoffe und Gemische, die mit GHS06, GHS08, GHS03, GHS02 (und H224, H241, H242) gekennzeichnet sind oder Phosphorwasserstoffe entwickeln, nur an private Endverbraucher mit Sachkunde nach §11 Neuregelung der Chemikalien-Verbotsverordnung abzugeben.